Vlbg AbgVG: §§ 19, 82, 83, 132
B-VG Art 132
1. Voraussetzung für das Vorliegen einer AbgHinterziehung und damit die Anwendung der 10-jährigen Verjährungsfrist nach dem VlbgAbgVG ist auch die vorsätzliche Verletzung der Offenlegungspflicht. Hat ein AbgPfl die Bemessungsgrundlage für die GetrSt offengelegt und nur in der Gesamtsumme der GetrSt für alkoholische Getränke eine "Nullerklärung" abgegeben, kann unter diesen Umständen von einer Verletzung der Offenlegungspflicht und daher auch von einer AbgHinterziehung - einem vorsätzlichen AbgDelikt - keine Rede sein. Hat der AbgPfl aber einen Antrag auf AbgFestsetzung innerhalb der 5-jährigen Verjährungsfrist gestellt und liegt damit ein Antrag nach § 19 VlbgAbgVG vor (vgl zur insofern vergleichbaren Rechtslage, Ritz, BAO, § 209a Tz 8), ist gem § 83 Abs 8 VlbgAbgVG die Verjährung der AbgFestsetzung nicht eingetreten.