Stmk GetrAbgG: § 1
Stmk LAO: § 206
Bei der Festsetzung der Getränkeabg ist die Überwälzung der Getränkeabg auf die Kunden nicht zu prüfen, weil diese nicht bei der Festsetzung, sondern bei der Rückzahlung der Getränkeabg Tatbestandsvoraussetzung ist.