EStG 1988: § 108e
BAO § 85 Abs 2, § 86a
Wird ein Antrag auf Investitionszuwachsprämie in der auf elektronischem Weg eingereichten Steuererklärung gestellt, und unterbleibt in der Folge die Einreichung des in § 108e Abs 4 EStG zwingend vorgeschriebenen Verzeichnisses, hat die Beh gem § 85 Abs 2 BAO vorzugehen und dem StPfl die Behebung des Formgebrechens aufzutragen. Die Beantwortung der im elektronischen Formular gestellten Frage nach einer "Beilage zur ... Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie" mit dem Ausdruck "Ja" verwirklicht bereits den in § 108e Abs 4 Satz 1 EStG 1988 normierten Tatbestand der "Geltendmachung" der Prämie "in einer Beilage ..." und reduziert das Fehlen der in § 108e Abs 4 Satz 3 EStG 1988 geforderten Angaben auf einen der Behebung nach § 85 Abs 2 BAO zugänglichen Mangel des Anbringens.