EStG 1988: § 108e
BAO § 115 Abs 4, § 280
Aus dem Fehlen eines Neuerungsverbotes im Verfahren zur Festsetzung der ESt (vgl § 115 Abs 4 BAO und im Berufungsverfahren § 280 BAO) kann im Falle, dass ein Antrag auf Gewährung der Investitionszuwachsprämie nach der Stammfassung des § 108e EStG 1988, wenn er nicht mit der Einreichung der AbgErklärung gestellt wird, als verspätet zu werten ist, kein Anspruch abgeleitet werden, weil das Verfahren betreffend Überprüfung und ggf Festsetzung der Investitionszuwachsprämie keinen Teil des ESt-Verfahrens bildet (vgl E 21. 9. 2006, 2006/15/0133).