KStG § 1
VFlVG: § 32 Abs 2
Eine nicht regulierte Agrargemeinschaft in Form einer schlichten Miteigentümergemeinschaft ist kein KSt-Subjekt.
KStG § 1
VFlVG: § 32 Abs 2
Eine nicht regulierte Agrargemeinschaft in Form einer schlichten Miteigentümergemeinschaft ist kein KSt-Subjekt.