EStG 1988: § 22 Z 2
KommStG § 2
Für die Qualifizierung der Einkünfte der zu 50 % oder höher an einer KapGes beteiligten Personen oder der über eine Sperrminorität verfügenden wesentlichen Beteiligten als Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit bzw für deren Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage für die KommSt, kommt entscheidende Bedeutung dem Umstand zu, ob diese bei ihrer Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Ges eingegliedert sind. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Ges tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen wäre. Von einem solchen Fehlen der Eingliederung ist nach dem in ständiger Jud entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen.