EStG 1988: § 4 Abs 5, § 16 Abs 1
Z 9, § 26 Z 4
Verwendet ein selbstständig Erwerbstätiger für betriebliche Fahrten ein nicht zum Betriebsvermögen gehörendes Fahrrad, können keine Kilometergelder, entsprechend den sich aus § 26 Z 4 EStG ergebenden Beträgen, als Betriebsausgaben abgesetzt werden, weil Fahrtaufwendungen stets nur in der tatsächlich angefallenen Höhe als Betriebsausgaben (Werbungskosten) zu berücksichtigen sind. Auch ein Wahlrecht auf Berücksichtigung der Fahrtkosten durch den Ansatz der amtlichen Kilometergelder anstelle der tatsächlichen Aufwendungen besteht nicht.