EStG 1988: § 2 Abs 3 Z 6, § 28 Abs 1
LVO: § 1 Abs 2, § 2 Abs 4
Investitionen in ein Vermietungsobjekt, die dazu führen, dass wesentlich höhere Nächtigungspreise verlangt werden können, stellen eine Änderung der Bewirtschaftungsart dar, die bewirken, dass die Frage, ob die Vermietung - hier einer Fremdenpension - eine Einkunftsquelle darstellt, für Zeiträume vor und nach der Änderung getrennt zu beurteilen ist.