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Keine EintragungsgebErstattung nach Rückübertragung des Grundstücks an den ursprünglichen Eigentümer

VerwaltungsgerichtshofÖStZB 2008/297ÖStZB 2008, 384 Heft 13 v. 1.7.2008

GGG: TP 9 lit b Z 1, § 2 Z 4, § 30 Abs 2

GrEStG 1987: § 17 Abs 1 Z 3

Ist die GebSchuld für eine Eintragung des Eigentumsrechtes im Grundbuch bereits entstanden und war die Eintragungsgeb aufgrund des entstandenen GebAnspruches zu entrichten, ist eine Rückzahlung auch dann ausgeschlossen, wenn die Eintragung nicht bewilligt hätte werden dürfen oder die Grundlage für die Eintragung mit Wirkung ex tunc weggefallen ist. Eine dem § 17 Abs 1 Z 3 und Abs 4 GrEStG vergleichbare Regelung, wonach die GrESt auf Antrag nicht festgesetzt wird, wenn das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründen sollte, ungültig ist, und das wirtschaftliche Ergebnis des ungültigen Rechtsgeschäftes beseitigt wird und auf Antrag die Festsetzung entsprechend abgeändert wird, wenn die Steuer bereits festgesetzt war, besteht im Bereich der Gerichtsgeb nicht. Demnach entsteht auch aus solchen Gründen kein Anspruch auf Rückerstattung der Gerichtsgeb.

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