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GebBefreiung bei Ausgliederungen

VerwaltungsgerichtshofÖStZB 2008/292ÖStZB 2008, 382 Heft 13 v. 1.7.2008

BBG 2001 (BGBl I 2000/142): Art 34

GGG: TP 9 lit b Z 1

Die GebBefreiungsbest des Art 34 BBG 2001 enthält keine Einschränkung auf bestimmte Aufgaben; hoheitliche und nicht-hoheitliche Aufgaben sind gleichermaßen erfasst. Wenn auch die Führung eines Weingutes nicht zu den hoheitlichen Aufgaben der Gebietskörperschaft zählt, erfüllt die Ausgliederung und Übertragung dieser Aufgabe an eine im Eigentum der Gemeinde stehende GmbH & Co KEG den Befreiungstatbestand des Art 34 Abs 1 BBG 2001.

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