GrEStG 1987: § 17 Abs 1 Z 1
Das Rückgängigmachen eines Kaufvertrages iSd § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 setzt voraus, dass der ursprüngliche Verkäufer jene Verfügungsmacht wiedererlangt, die er vor dem Vertragsabschluss hatte. Das ist aber ua dann nicht der Fall, wenn ein Vertrag nur zu dem Zweck aufgehoben wird, das Grundstück an einen im Voraus bestimmten neuen Käufer zu veräußern.