BAO § 207 Abs 1, § 209 Abs 1
KVG § 25 Abs 1
1. Nach der stRsp des VwGH zu § 209 Abs 1 BAO idF vor dem AbgÄG 2004 ist eine nach außen erkennbare Amtshandlung eine nach außen in Erscheinung tretende Amtshandlung im Sinne von im Außenbereich wahrnehmbarer beh Maßnahme (vgl etwa E 7. 7. 2004, 2004/13/0080, mwN), die auf die Geltendmachung eines AbgAnspruches oder die Feststellung von AbgPfl zumindest im Ergebnis ausgerichtet sind. Amtshandlungen sind (bei Zutreffen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen) nur dann unterbrechungswirksam, wenn sie in ihrer rechtlichen Gestalt als BehMaßnahmen über den Amtsbereich der Beh hinaustreten und hiefür ein aktenmäßiger Nachweis besteht (vgl E 28. 11. 2001, 96/13/0076, mwN). Die Amtshandlung muss, um Unterbrechungswirkung zu haben, nach außen wirksam und nach außen einwandfrei erkennbar sein (vgl etwa E 25. 5. 2000, 99/16/0379; vgl auch die in Ritz, BAO3, unter Rz 2 ff zu § 209 wiedergegebene hg Rsp).