AMA-Gesetz: § 21a
EG: Art 28, 87, 88
1. Der nach der Rsp des EuGH als Voraussetzung für das Eingreifen des gemeinschaftsrechtlichen Beihilfenrechts und insb für die Verpflichtung zur Beachtung des Durchführungsverbotes gem Art 88 Abs 3 EG notwendige Verwendungszusammenhang zwischen der Erhebung einer Abg und ihrer allfälligen gemeinschaftsrechtswidrigen Verwendung ist bei der Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen nach dem AMA-Gesetz 1992, BGBl 376 idF BGBl I 2001/108, nicht gegeben. Der EuGH stellt dabei auf den „nationalen Regelungsrahmen“ ab, der einen zwingenden Verwendungszusammenhang herstellen muss.