OÖ LAO: §§ 115, 153 Abs 1
BAO § 209 Abs 1
Werden in einem Schreiben einer AbgBeh, mit dem eine (KommSt-)Prüfung angekündigt wird, zwar AbgArt, AbgZeiträume und auch der Name des betroffenen AbgSchuldners genannt, ändert dies auch dann nichts daran, dass mit diesem Schreiben noch kein Schritt zu einer die Verjährung unterbrechenden Geltendmachung des AbgAnspruchs gesetzt wurde, sondern dass solche Schritte erst angekündigt wurden, wenn in dem Schreiben darauf hingewiesen wurde, dass mit diesem Schreiben die AbgPrüfung eingeleitet worden sei.