BAO §§ 212a , 245
AbgEO § 26
Da die Hemmung der Einbringung mit Erlassung des ZurückweisungsB hins eines Antrags auf Aussetzung der Einhebung endet, kann das FA, wenn kein neuerlicher Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt wird, B über die Pfändung und Überweisung der AbgForderung erlassen. Der Berufung gegen die Zurückweisung der Aussetzung der Einhebung als solcher kommt aus dem Grunde des § 212a Abs 4 BAO keine Hemmung der Einbringung zu.