BAO § 112a
AuskPflG § 1 Abs 2
1. Im Bewusstsein der Zwecklosigkeit eines Begehrens, also mutwillig, handelt ein Antragsteller auch dann, wenn er mit den Mitteln des AuskPflG ausschließlich Zwecke verfolgt, deren Schutz das AuskPflG nicht dient. Zu diesen nicht vom AuskPflG geschützten Zwecken zählt insb auch die Absicht, den Kenntnisstand von Beh gleichsam „abzuprüfen“, sowie Auskünfte über Rechtsansichten zu erlangen, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind, welches anhängig ist oder jederzeit über Initiative der Partei in Gang gesetzt werden könnte. Nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich - kann Gegenstand einer Auskunft sein, nicht jedoch Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses.