EStG 1988: § 2 Abs 3 Z 3
LVO: § 1 Abs 1, § 2 Abs 2
Auch wenn ein nebenberuflicher Warenpräsentator im zweiten Jahr seiner Tätigkeit die prognostizierten Provisionserträge um rd 30.000 S und den prognostizierten Gewinn um rd 2.500 S verfehlte, ist dies keine schlüssige Begründung für die Annahme, der Warenpräsentator würde seine Betätigung vor dem Erreichen eines Gesamtgewinnes beenden, wenn er im vorangehenden Jahr an Stelle der prognostizierten Provisionserträge von 50.000 S solche von mehr als 60.000 S und an Stelle eines prognostizierten Verlustes von 20.000 S lediglich einen solchen von rd 15.000 S erzielte und somit insgesamt in den ersten beiden Jahren hins des Gewinnes einen besseren Wert erreicht hat, als er prognostiziert hatte.