§ 2 Abs 2 EStG 1988, § 23 Z 2 EStG 1988
§ 172 Abs 2 HGB
Haben sich Kommanditisten bereits im GesVertrag zur Erhöhung bis zum 15-fachen der vereinbarten der Hafteinlage verpflichtet, wobei die Fälligkeit der Erhöhung lediglich von einem eingeschriebenen Brief der Ges abhängig ist, ist für die Frage, ob den Kommanditisten über die Hafteinlage hinausgehende Verluste zugerechnet werden können, entscheidend, ob ihnen eine Inanspruchnahme bis zum 15-fachen der vereinbarten Hafteinlage durch die Hausbank als alleinigen Gläubiger der Ges droht.