§ 2 Abs 1 EStG 1988
§ 167 Abs 2 BAO
Gelingt es der Beh nicht, aufgrund des von ihr abgeführten Beweisverfahrens eine steuerlich relevante Tatsache als erwiesen anzunehmen, vermag sie also insb nicht, die konkrete Feststellung zu treffen, dass der StPfl Leistungen zum Zwecke der Erzielung von Einnahmen (Gewinnen) erbracht hat, liegen die Voraussetzungen für die Zurechnung von Einkünften nicht vor.