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Vermietung von Bootsliegeplätzen im Wasser sowie von Stellplätzen im Hafen

Erkenntnisse des EuGHÖStZB 2006/30ÖStZB 2006, 38 Heft 1 und 2 v. 16.1.2006

MwSt

Art 13 Teil B Sechste RL 77/388/EWG

1. Der gemeinschaftsrechtliche Begriff der Vermietung von Grundstücken bedeutet, dass dem Mieter vom Vermieter auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, das Grundstück in Besitz zu nehmen und jede andere Person davon auszuschließen.

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