MwSt
Art 13 Teil B Sechste RL 77/388/EWG
1. Der gemeinschaftsrechtliche Begriff der Vermietung von Grundstücken bedeutet, dass dem Mieter vom Vermieter auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, das Grundstück in Besitz zu nehmen und jede andere Person davon auszuschließen.