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Kapitalansammlungsrichtlinie verbietet Beurkundungsgeb

Erkenntnisse des EuGHÖStZB 2006/32ÖStZB 2006, 42 Heft 1 und 2 v. 16.1.2006

Gesellschaftsteuer

Art 11 RL 69/335/EWG

Eine Geb, die ein beamteter Notar für die Beurkundung von unter die Kapitalansammlungs-RL fallenden Rechtsgeschäften erhebt, ist eine nach dieser RL untersagte Steuer, wenn die beamteten Notare verpflichtet sind, einen Teil dieser Geb an den Staat abzuführen, der diese Einnahmen zur Finanzierung seiner Aufgaben verwendet.

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