§ 25 Abs 1 Abs 1 Wr WasserversorgungsG
§ 23 Abs 1 Wr Kanalräumungs- und KanalgebG
Der Erwerber eines Grundstückes haftet für rückständige Wasser- und Kanalabg, die seit dem Beginn des dem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers vorangegangenen Kalenderjahres fällig geworden sind. Er haftet damit auch für die Wasserbezugs- und Abwassergeb als Gesamtschuldner. Eine Regelung dahin, dass der neue Wasserabnehmer nur für den im Exekutionsweg nicht hereinbringbaren GebRückstand haften sollte, kann weder dem WVG noch dem KKG entnommen werden.