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Naturschutzabgabepflicht für die Entnahme von Steinen, Kies, Sand und Schuttmaterial aus einem Stausee zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Kraftwerkes

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/42 Heft 3 v. 1.2.2005

§§ 13 Abs 1, 33 Abs 1 lit j Abs 1 Vlbg NSchG

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