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Gesamtschuldnerische Haftung für Kanal- und Wasserabgaben nach Wechsel des Abnehmers

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/43 Heft 3 v. 1.2.2005

§ 25 Abs 1 Abs 1 Wr WasserversorgungsG

§ 23 Abs 1 Wr Kanalräumungs- und KanalgebG

Der Erwerber eines Grundstückes haftet für rückständige Wasser- und Kanalabg, die seit dem Beginn des dem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers vorangegangenen Kalenderjahres fällig geworden sind. Er haftet damit auch für die Wasserbezugs- und Abwassergeb als Gesamtschuldner. Eine Regelung dahin, dass der neue Wasserabnehmer nur für den im Exekutionsweg nicht hereinbringbaren GebRückstand haften sollte, kann weder dem WVG noch dem KKG entnommen werden.

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