§ 82 Vlbg AbgVerfG
Wurde eine GetrSt-Erklärung für das Jahr 1999 erst nach dem Zeitpunkt des Erlasses des EuGH-Urteils 09.03.2000, Rs C-437/97 , eingebracht, kann sich AbgPfl iSd zit Urteils auch dann nicht auf Art 3 Ab 2 der RL 92/12/EWG berufen, wenn er die GetrSt für diesen Zeitraum durch einen Vermerk auf dem Zahlschein unter Vorbehalt der Rechtskraft des GetrSt-B geleistet hat. Die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Abg kann in einem solchen Fall nicht wirksam geltend gemacht werden. Der Vermerk auf den Zahlscheinen kann aber schon deswegen nicht als „Klage“ oder „Rechtsbehelf“ iSd zit Entscheidung des EuGH angesehen werden, weil er gar keinen Antrag oder sonst ein Begehren enthält, die erklärte und gezahlte GetrSt abzuändern.