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Kein „Rechtsbehelf“ durch Vermerk eines Vorbehalts auf dem Zahlschein einer vor dem 9. 3. 2000 gezahlten GetrSt 28. 4. 2005, 2004/16/0241

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/621 Heft 24 v. 15.12.2005

§ 149 Abs 2 WAO, § 185 WAO

Art 3 Abs 2 RL 92/12/EWG

Nach Pkt 3. des Urteils 09.03.2000, Rs C-437/97 , kann sich niemand auf Art 3 Abs 2 der RL 92/12/EWG berufen, um Ansprüche betreffend Abg wie die Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlass dieses Urteiles entrichtet wurden oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt.

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