§ 1 Tir TourismusG
Art 7 B-VG
Nach dem derzeitigen Stand der Rsp des EuGH hindert der allg Gleichheitsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts den nationalen Gesetzgeber nicht, Abg oder parafiskalische Beiträge von bestimmten Berufsgruppen zu erheben, deren Ertrag für die Förderung dieser Berufsgruppen (in einer nicht selektiven Weise, was die Beitragspflichtigen anlangt) verwendet wird. Der Hinweis auf eine Differenzierung zwischen selbstständig Erwerbstätigen und unselbstständig Erwerbstätigen übersieht, dass zwar eine durch Beiträge der betroffenen Berufsgruppe(n) finanzierte Wirtschaftsförderung positive Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt auf dem geförderten Sektor haben wird, dass aber keineswegs eine mit dem für die geförderte Berufsgruppe gegebenen wirtschaftlichen Vorteil vergleichbare Relation zwischen der Wirksamkeit der Förderung und dem individuellen Einkommen des im betreffenden Sektor unselbstständig Beschäftigten gegeben ist. Selbst unter der Annahme, dass der EuGH hins der Ausübung des den Mitgliedstaaten eingeräumten Ermessens hins der Gestaltung des Steuerrechts bzw des Ermessens zur Durchführung von Maßnahmen der dargestellten Art (die nicht aus staatlichen Mitteln, sondern mit den von den interessierten Kreisen aufgebrachten Beiträgen finanziert werden) eine derart exakte Betrachtung hins der sachlichen Rechtfertigung fordern sollte, bestehen keine Bedenken im Lichte eines solcherart nur hypothetisch anzunehmenden gemeinschaftsrechtlichen Gebots.