§ 184 BAO
§ 41 VwGG
Das im vwg Verfahren zu beachtende Neuerungsverbot gilt auch für solche Rechtsausführungen im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen die Schätzung von Gf-Bezügen, deren Richtigkeit nur aufgrund von Tatsachenfeststellungen überprüft werden kann, die deshalb unterblieben sind, weil im Verwaltungsverfahren diesbezügl nichts vorgebracht wurde.