§ 10 GGG, § 20 GGG
§ 64 Abs 1 Z 1 ZPO, § 70 ZPO
Ist die Gerichtsgebschuld einer Verfahrenshilfe und Befreiung von den Gerichtsgeb genießenden Partei mit der Überreichung der Klage entstanden, sind zur Entrichtung dieser Gerichtsgeb nicht die Partei, der Verfahrenshilfe bewilligt war, sondern die gegnerischen Parteien verpflichtet, soweit ihnen die Kosten des Rechtsstreites auferlegt worden sind, diese Kosten zu tragen. Dies unabhängig davon, ob sie im Barauslagenzuspruch der Kostenentscheidung des Gerichtes zur Zahlung der anteiligen Gerichtsgeb an die gerichtsgebbefreite Partei verpflichtet wurden, weil auch unabhängig davon für die gegnerischen Parteien die gesetzliche Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgeb aufgrund der Best der § 70 ZPO und § 20 GGG weiter gegeben ist. In einem solchen Fall wäre der Barauslagenzuspruch an die gerichtsgebbefreite Partei mit Kostenrekurs zu bekämpfen gewesen. Der Umstand, dass die gegnerischen Parteien dies unterlassen haben, fällt ihnen selbst zur Last.