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Belastung der gegnerische Partei mit Gerichtsgeb einer gerichtsgebbefreiten und Verfahrenshilfe genießenden Partei 28. 4. 2005, 2005/16/0035

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/603 Heft 24 v. 15.12.2005

§ 18 Abs 2 Z 1 GGG

§ 7 RATG

Nach § 18 Abs 2 Z 1 erster Satz GGG ist im Fall der Änderung des Streitwertes gem § 7 RATG der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Dieser Wortlaut regelt klar und unmissverständlich, dass die Gerichtsgeb von dem nach § 7 RATG geänderten und nicht von einem ursprünglich angegebenen Streitwert zu bemessen ist, wobei dieser Streitwert höher oder niedriger sein kann.

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