MWSt
Art 17 Sechste RL 77/388/EWG
Der Unternehmer nahm den Vorsteuerabzug vor Erlass eines nationalen Änderungsgesetzes vor, dem aber der nationale Gesetzgeber rückwirkend Kraft auf den Zeitpunkt vor dem Vorsteuerabzug zukommen ließ. Das nationale Gesetz bewirkte - im Rahmen der Mitgliedstaatswahlrechte -, dass für bestimmte Vorgänge kein Vorsteuerabzug mehr zusteht. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit untersagen es nicht, dass ein Mitgliedstaat ausnahmsweise und um zu verhindern, dass während des Gesetzgebungsverfahrens in großem Umfang Finanzkonstruktionen zur Verminderung der MWSt-Belastung entstehen, die mit dem ÄnderungsG gerade bekämpft werden sollen, diesem Gesetz Rückwirkung zukommen lässt, wenn die Wirtschaftsteilnehmer von der beabsichtigten Gesetzesänderung hinreichend informiert worden sind.