MWSt
Art 17 Sechste RL 77/388/EWG , Art 18 Sechste RL 77/388/EWG
1. Wenn ein Investitionsgut sowohl für unternehmerische als auch für private Zweck verwendet wird, hat der Unternehmer die Wahl, diesen Gegenstand in vollem Umfang den Unternehmen zuzuordnen, oder ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen. Das gilt auch bei einem unternehmerisch genutzten Arbeitszimmer. Soweit sich das vorlegende Gericht auf Art 17 Abs 6 der Sechsten RL bezieht, ist zu beachten, dass es keine Handlung des Rates gibt, nach der Ausgaben, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen wären. Ferner waren nach den deutschen Rechtsvorschriften im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der RL in Deutschland häusliche Arbeitszimmer nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Schließlich ist Deutschland nicht ermächtigt, nach Art 27 der RL eine von der RL abweichende Maßnahme einzuführen.