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Backoffice-Tätigkeiten für eine Versicherungsgesellschaft gehören nicht zu Dienstleistungen der Versicherungsmakler und -vertreter 3. 3. 2005, C-472/03

Erkenntnisse des EuGHÖStZB 2005/590 Heft 23 v. 1.12.2005

MWSt

Art 17 Sechste RL 77/388/EWG , Art 18 Sechste RL 77/388/EWG

1. Nach der Regelung im Vereinigten Königreich wird der von AN erworbene Kraftstoff für deren Fahrzeuge so behandelt, als wäre er an den Arbeitgeber geliefert worden, wenn der Arbeitgeber dem AN die Kosten ersetzt, und sodann dem Arbeitgeber der Vorsteuerabzug gewährt. Darin liegt ein Verstoß gegen Art 17 und 18 der Sechsten RL.

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