§ 25 OÖ ROG, § 28 OÖ ROG
§ 1 Abs 1 OÖ IBG
Entscheidend für das Vorliegen einer gemeindeeigenen Anlage (Einrichtung) ist nach nach § 1 Abs 1 OÖ IBG, dass es sich hiebei um eine Anlage (Einrichtung) handelt, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öff Aufgaben bedient. Die Anwendbarkeit dieser Best des OÖ IBG auf die Vorschreibung von Wasserleitungs-Erhaltungsbeiträgen nach § 28 OÖ ROG 1994 ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit § 25 Abs 1 OÖ ROG 1994, welcher im Hinblick auf den Begriff der Abs 1 OÖ IBG verweist. Dass dieser Verweis nicht nur in Bezug auf die Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen nach § 25 OÖ ROG 1994 maßgeblich ist, sondern auch bei der Vorschreibung von Erhaltungsbeiträgen nach § 28 OÖ ROG 1994 zu beachten ist, ergibt sich aber nicht nur aus dem engen inhaltlichen Zusammenhang dieser Best, sondern auch daraus, dass man nicht davon ausgehen kann, dass der Gesetzgeber innerhalb eines Regelungskomplexes ein und demselben Begriff unterschiedliche Bedeutungen zumisst. § 28 Abs 2 OÖ ROG 1994 knüpft die Entstehung der Verpflichtung zur Entrichtung des Erhaltungsbeitrages ausdrücklich an die „Vorschreibung des entsprechenden Aufschließungsbeitrages“ nach § 25 OÖ ROG 1994. Es ist daher davon auszugehen, dass beide Best an denselben Tatbestand anknüpfen.