§ 2 FLAG, § 3 Abs 1 FLAG, § 5 Abs 4 FLAG
Den Best des FLAG 1967 iVm den zwischenstaatlichen Vereinbarungen ist nicht zu entnehmen, dass die vom in Österreich beschäftigten Unterhaltsleistenden tatsächlich getragenen Unterhaltslasten für ein Kind im Ausland mindestens den Betrag der österr Familienbeihilfe erreichen müssten.