§ 33 TP 8 Abs 3 GebG
§ 983 ABGB
Hat nach dem Inhalt der von den Vertragsparteien unterfertigten „Schuld- und Pfandbestellungsurkunde“ der Darlehensnehmer bestätigt, „ein Darlehen - aufgenommen“ zu haben, und sich verpflichtet, „das erhaltene Darlehen ... zu verzinsen ... und das Darlehen bis 31. 12. 1998 zu bezahlen“, ist einerseits vom Vorliegen des für das Zustandekommen des Vertrages erforderlichen Konsenses und andererseits aufgrund der unwiderleglichen Rechtsvermutung vom „Zustandekommen des Darlehensvertrages“ auch dann auszugehen, wenn die Darlehensvaluta nie zur Auszahlung gelangt ist.