§ 53 AbgEO
§ 291 Abs 1 Z 2 EO
Die Unpfändbarkeit einer Rente oder anderer Leistungen hat nach Schweizer Recht lediglich zur Folge, dass diese selbst nicht gepfändet werden dürfen, nicht aber, dass der Schuldner neben diesen noch einen seinem Notbedarf entsprechenden Teil seines übrigen Einkommens beanspruchen könnte, sodass nach Schweizer Recht die Rentenbezüge aufgrund des BG über die Invalidenversicherung - anders als nach österr Recht nach § 291 Abs 1 Z 2 EO der Pfändung entzogene Forderungen - zur Bestimmung des pfändungsfreien Existenzminimums auch bei der AbgExekution berücksichtigt werden können.