vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine amtswegige Wiederaufnahme aufgrund bloßer Annahmen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/555 Heft 22 v. 15.11.2005

§ 303 Abs 4 BAO

Erkenntnis: Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Stellt die Annahme der Beh hins einer Liegenschaft, die auch nach ihrer Vermietung in „einem höheren als ursprünglich angenommenen, untergeordneten Ausmaß“ betrieblich genutzt worden sein soll, eine bloße Mutmaßung und keine durch den angeführten Schriftverkehr neu hervorgekommene Tatsache dar, auf welche die Wiederaufnahme des Verfahrens hätte gegründet werden können, sondern liegt nach dem Inhalt der vorgelegten Akten das Ausmaß der betrieblichen Nutzung der Liegenschaft ab dem Zeitpunkt der Vermietung nach wie vor im Dunkeln, sodass auch nicht gesagt werden kann, zu welchem Zeitpunkt tatsächlich eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen des Einzelunternehmens hätte erfolgen müssen (zur Frage, ob ein vermietetes Gebäude notwendiges Betriebsvermögen darstellt, siehe zur Vollständigkeit halber auch E 29.09.2004, 2000/13/0125), hat die Beh der Wiederaufnahme des Verfahrens einen Sachverhalt zugrundegelegt, der mit der Aktenlage nicht übereinstimmt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte