§ 53 Abs 3 WFG 1984
§§ 1 GEG, TP 9 GEG
Aus der Wortwahl in § 53 Abs 3 zweiter Satz WFG 1984, wonach bei Wohnungen „überdies“ Voraussetzung ist, dass die Nutzflächen bestimmte Größen nicht übersteigen, ist zu schließen, dass die Gebührenbefreiungsbest des § 53 Abs 3 WFG 1984 zwischen Wohnungen und anderen nach den jeweiligen Landesgesetzen förderungsfähigen Objekten, wie Wohheimen, unterscheidet und im zweiten Satz dieser Best nur für (geförderte) Wohnungen nicht aber für Wohnheime als weitere Voraussetzung für die Gebührenbefreiung normiert ist, dass die Nutzfläche 130 m2, bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m2 nicht übersteigt.