§ 9 Abs 2 GEG
Erkenntnis: Abweisung als unbegründet.
Voraussetzung einer Nachlassentscheidung nach § 9 Abs 2 GEG ist auch bei einem Verfahrenshilfeantrag ein Antrag des Nachlasswerbers. Es ist dabei Sache des Antragstellers einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels, die seiner Ansicht nach für den Nachlass sprechenden Umstände darzulegen (vgl die in Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, zu E 28 und 29 zu § 9 GEG angeführte Rsp). Zu den besagten Umständen zählen neben den Angaben über das Vermögen auch jene über Verbindlichkeiten. Ein Nachlass von AbgSchuldigkeiten kommt dann nicht in Frage, wenn die finanzielle Situation des AbgSchuldners so schlecht ist, dass die Gewährung des Nachlasses keinen Sanierungseffekt hätte (vgl E 19.12.2002, 2002/16/0194, mwN).