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Vorsteuerabzugsberechtigung eines Arztes für Herstellungskosten von Ordinationsräumen iZm der Errichtung eines Eigenheims im Jahre 1995

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/512 Heft 21 v. 2.11.2005

§ 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994, § 12 Abs 10 UStG 1994 und § 12 Abs 11 UStG 1994, § 29 Abs 5 UStG 1994

§ 303 Abs 4 BAO

Bestand zu den Zeitpunkten der jeweiligen Lieferungen oder sonstigen Leistungen an einen Arzt, für welche der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, im Jahre 1995 der wirtschaftliche Zusammenhang mit dessen (noch) stpfl Umsätzen, weil die Best des § 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994 gem § 29 Abs 5 leg cit auf entsprechende Umsätze noch nicht anwendbar war, ändert der Umstand, dass die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt ab 1. 1. 1997 steuerfrei waren, nichts an der Vorsteuerabzugsberechtigung im Jahr 1995. Der ab 1. 1. 1997 gegebene Zusammenhang mit steuerbefreiten Umsätzen aus der ärztlichen Tätigkeit führt vielmehr zu einer Änderung der Verhältnisse iSd § 12 Abs 10 UStG 1994 oder § 12 Abs 11 UStG 1994. Anzumerken bleibt, dass die Sonderregelung des Art XIV Z 3 BGBl 1995/21 idF BGBl 1996/756, die eine Vorsteuerberichtigung im gegebenen Zusammenhang ausschloss, nach dem Urteil vom 03.03.2005, Rs C-172/03 , eine staatliche Beihilfe iSd Art 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art 87 EG) darstellt.

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