§ 12 Abs 2 UmGrStG, § 24 Abs 2 UmGrStG
§ 6 Z 6 EStG 1988
Erfolgt eine Einbringung zu Buchwerten, greift beim Einbringenden keine Aufdeckung der stillen Reserven Platz. Auch für die Wirtschaftsgüter des eingebrachten Betriebes, die zu Sonderbetriebsvermögen werden, ist die in § 24 Abs 2 UmgrStG normierte Voraussetzung der Buchwertfortführung erfüllt, dass es bei den beteiligten StPfl durch den Vorgang der Übertragung zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung kommt