§ 16 Abs 1 Z 2 EStG 1988, § 29 Z 1 EStG 1988
§ 7 Abs 4 VersStG
Hat ein StPfl aufgrund eines Rentenversicherungsvertrages eine einmalige Prämie („einschließlich allfälliger Gebühren und öffentlicher Abgaben“) geleistet ist es im Hinblick auf § 7 Abs 4 VersStG nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn davon ausgegangen wird, dass der gesamte Betrag der Einmalprämie, also auch eine darin enthaltene VersSt, aufzuwenden war, um das Rentenstammrecht zu erhalten, und solcherart in den steuerneutralen Tausch Eingang gefunden hat. Die VersSt kann daher im Rahmen er bei den sonstigen Einkünften iSd § 29 Z 1 EStG abzuziehenden Werbungskosten nicht berücksichtigt werden.