vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit und Dienstgeberbeitrags-Pfl der Bezüge eines die GfPflichten über einen längeren Zeitraum hinweg erfüllenden wesentlich beteiligten Gesellschafters

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/455 Heft 20 v. 17.10.2005

§ 22 Z 2 EStG 1988

§ 41 Abs 2 FLAG

Wird das in § 47 Abs 2 EStG 1988 normierte Tatbestandselement der Weisungsgebundenheit durch den Ausdruck „sonst“ in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigt, dann bezieht sich der Ausdruck „alle“ in derselben - auf die gesetzliche Definition des steuerlichen Dienstverhältnisses in § 47 Abs 2 EStG 1988 verweisenden - Vorschrift (primär) nur auf das verbleibende gesetzliche Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. Weiteren Elementen, wie dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als „laufend“ zu erkennenden Lohnzahlung, kommt Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nur noch in solchen Fällen zu, in denen eine Eingliederung des für die Ges tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Ges nicht klar zu erkennen wäre. Durch die kontinuierlich und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung ist für einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Ges zweifelsfrei gegeben. Die von der Bf vorgetragenen Argumente gehen hins einem Unternehmerrisiko mangels rechtlicher Relevanz ins Leere, sodass die Bezüge des Gesellschafter-Gf der Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zuzuzählen sind.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte