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Bemessungsgrundlage der Geb bei Vergleich über Zahlung des Mietzinses auf unbestimmte Zeit

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/6 Heft 1 und 2 v. 15.1.2005

GGG: §§ 14, 18 Abs 1 GGG und § 18 Abs 2 Z 2 GGG

JN: § 58 Abs 1 JN

Wird in einem Vergleich die Vereinbarung des Mietzinses ab einem bestimmten Zeitpunkt ohne weitere zeitliche Begrenzung getroffen, ist dies eine auf unbestimmte Dauer vereinbarte Leistung, die mit dem Zehnfachen der Jahresleistung zu vergebühren ist.

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