GGG: §§ 14, 18 Abs 1 GGG und § 18 Abs 2 Z 2 GGG
JN: § 58 Abs 1 JN
Wird in einem Vergleich die Vereinbarung des Mietzinses ab einem bestimmten Zeitpunkt ohne weitere zeitliche Begrenzung getroffen, ist dies eine auf unbestimmte Dauer vereinbarte Leistung, die mit dem Zehnfachen der Jahresleistung zu vergebühren ist.