GGG: §§ 14 GGG, 15 Abs 6 GGG
ZPO: § 393 ZPO
Wird in einem Schiedsspruch die Haftung für eine bestimmte Summe dem Grunde nach festgestellt, ist für die Gebührenbemessung der ziffernmäßig bestimmte Geldbetrag als Grundlage heranzuziehen; für die Bewertung durch die Partei bleibt kein Raum.