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Bemessungsgrundlage für Gerichtsgeb bei Zwischenschiedsspruch über die Haftung für einen bestimmten Betrag dem Grunde nach

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/5 Heft 1 und 2 v. 15.1.2005

GGG: §§ 14 GGG, 15 Abs 6 GGG

ZPO: § 393 ZPO

Wird in einem Schiedsspruch die Haftung für eine bestimmte Summe dem Grunde nach festgestellt, ist für die Gebührenbemessung der ziffernmäßig bestimmte Geldbetrag als Grundlage heranzuziehen; für die Bewertung durch die Partei bleibt kein Raum.

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