GrEStG 1987: § 9 Z 4 GrEStG 1987
BAO: § 6 Abs 2 BAO
1. Haben sich zwei Parteien zur Gründung einer GmbH verpflichtet, ohne dass der formelle Abschluss des Gesellschaftsvertrages bereits erfolgt ist, liegt eine sog Vorgründungsges vor, die als GesBR zu beurteilen ist. Nimmt diese als Außenges am Rechtsverkehr teil, indem sie als „in Gründung befindliche GmbH“ als Treugeber in einem Treuhandvertrag auftritt und dadurch mit Dritten Rechtsgeschäfte im Namen der zu gründenden GmbH abschließt, haften ihre Gesellschafter für die eingegangenen Verbindlichkeiten persönlich unbeschränkt und solidarisch.