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Nachlass von Gerichtskosten, deren Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/3 Heft 1 und 2 v. 15.1.2005

GEG: § 9 Abs 2 GEG

StPO: § 391 StPO

Der Anwendung der generellen Norm des § 9 Abs 2 GEG, die den Nachlass von Geb und Kosten, deren Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre, regelt, geht die auf die Kosten des Strafverfahrens abgestellte Spezialvorschrift des § 391 Abs 2 StPO vor. Daraus folgt, dass der Ersatzpflichtige von Kosten eines Strafverfahrens die in § 391 Abs 1 StPO umschriebenen Umstände nicht mit Erfolg zur Begründung eines auf § 9 Abs 2 GEG gestützten Antrages ins Treffen führen kann. Es sind jedoch durchaus auch Fallkonstellationen denkbar, in denen die Einbringung solcher Kosten eine besondere Härte darstellen kann, ohne dass deshalb die Voraussetzungen des § 391 Abs 1 StPO vorliegen müssten (vgl E 18.03.2002, 2001/17/0176, ).

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