§ 1 Stmk BaumschutzG 1989
Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ausgleichsabg nach Fällung eines Baumes nach dem Stmk BaumschutzG 1989 besteht nur dann, wenn die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung nicht voll erfüllt werden kann.
§ 1 Stmk BaumschutzG 1989
Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ausgleichsabg nach Fällung eines Baumes nach dem Stmk BaumschutzG 1989 besteht nur dann, wenn die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung nicht voll erfüllt werden kann.