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Wegfall der Verpflichtung zur Entrichtung einer Ausgleichsabg für Ersatzpflanzung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/316 Heft 13 v. 1.7.2005

§ 1 Stmk BaumschutzG 1989

Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ausgleichsabg nach Fällung eines Baumes nach dem Stmk BaumschutzG 1989 besteht nur dann, wenn die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung nicht voll erfüllt werden kann.

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