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Nachweisführung für Überwälzung der Getränkesteuer auf Konsumenten

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/315 Heft 13 v. 1.7.2005

§ 186a OÖ LAO

§ 166 BAO, § 167 BAO, § 184 BAO

Beim Vergleich des betrieblichen Rohaufschlages mit Durchschnittsrohaufschlägen handelt es sich nicht um eine „Schätzung“, sondern um eine Gegenüberstellung von im Betrieb ermittelten mit makroökonomisch zusammengetragenen Daten, aus denen Durchschnittswerte errechnet wurden. Aus diesen ziffernmäßig festgehaltenen Größenordnungen können durchaus Schlüsse in Richtung Überwälzung der GetrSt gezogen werden. Der Rohaufschlagsvergleich ist aber nur ein Indiz für eine gelungene bzw nicht gelungene Überwälzung. Vorrangig sind die „persönlichen“ Umstände des AbgPfl zu berücksichtigen. Auch bei einem für die Überwälzung sprechenden Vergleich der Rohaufschläge kommt es letztlich auf die konkreten Umstände und Besonderheiten des Betriebes an, um von einer tatsächlich erfolgten Überwälzung der GetrSt auf die Konsumenten ausgehen zu können. Für den Nachweis einer Überwälzung der GetrSt auf die Konsumenten sind daher Feststellungen der AbgBeh erforderlich, die diesen betrieblichen Bereich betreffen. Welche Fragen und Feststellungen dabei im Einzelfall zweckdienlich und zielführend sind, und welche Beweisergebnisse die Beweiswürdigung nachvollziehbar und schlüssig tragen können, wird vom jeweiligen Einzelfall abhängen und von der jeweiligen AbgBeh zu überlegen sein, die den Beweis (dh die überzeugende Darlegung) für die Bereicherung der AbgPfl zu erbringen hat. Dabei liegt es nahe, dass Feststellungen erforderlich sein können, wie zB: - aus welchen Gründen erfolgte eine/keine Kalkulation oder Kostenrechnung im Betrieb, - welche Kosten, Steuern und dergleichen wurden in der Kalkulation/Kostenrechnung anteilig/zur Gänze berücksichtigt/nicht berücksichtigt und aus welchen Gründen, - wie konnte auch ohne Kalkulation/Kostenrechnung der Betrieb geführt werden, - was war Zweck des Betriebes (eventuell finanzielle Lebensgrundlage des Betriebsinhabers), - stehen Erlöse/Gewinne/Überschüsse/Verluste in mittelbarem, unmittelbarem bzw in keinem Zusammenhang mit dem Getränkeverkauf (wo haben Verluste/Gewinne ihre Ursache), - ist „Selbstkostendeckung“ gegeben und wurden die Aufwendungen gleich behandelt, - wie hoch sind „Gewinnaufschläge“ und/oder „Unternehmerlohn“, - gibt es allfällige Querkalkulationen, udgl). Die gezielt auf die Tragung oder Nichttragung der GetrSt durch den AbgPfl geführten Ermittlungen liefern die betriebsbezogenen Beweise, die dann in freier Beweiswürdigung letztlich die Frage beantworten können, ob konkret in diesem Betrieb keine, teilweise oder gänzliche Überwälzung der GetrSt auf die Konsumenten stattgefunden hat. Bloße Annahmen sowie formale Kriterien, wie sie im Urteil Rs C-129/00 dargelegt werden, sind keine Indizien für die Überwälzung der GetrSt auf die Konsumenten. Schlüsselzahlen, Verluste und Gewinne ohne Bezugnahme auf deren Ursachen, Bruttopreise, Art der Berechnung der GetrSt (Musterkalkulationen), der Anteil der GetrSt am Gesamtaufwand des Betriebes sind nur sehr „allgemeine“ Indizien und daher weniger für die Lösung der Frage geeignet, ob konkret im Betrieb der Bf eine Überwälzung der GetrSt auf die Konsumenten tatsächlich erfolgt ist oder nicht. Sie können daher die Feststellung, es sei eine gänzliche Überwälzung der GetrSt erfolgt, auch in einem Zusammenhang mit einem Rohaufschlagsvergleich nicht tragen.

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